Ab nächsten Samstag, den 19. Januar 2013, tritt die Gemeinschaftsrichtlinie 2006/126/CE in Kraft, die für EU27 gilt, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 403/25 vom 30. Dezember 2006, nach der Führerscheininhaber, die Bürger der Gemeinschaft und mehr als zwei Jahre Residenten in Spanien sind, ihren Führerschein in den vorgeschriebenen Zeiträumen erneuern lassen müssen, wie es für die nationalen spanischen Führerscheininhaber vorgeschrieben ist, d.h. alle 10 Jahre, oder alle 5 Jahre, falls der Führerscheinbesitzer älter als 65 Jahre ist.
Im Sinne der Richtlinie 2006/126/CE gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem eine Person gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt. Das bedeutet, dass europäische Bürger, die 2 Jahre Ihren ordentlichen Wohnsitz in Spanien haben und sich mehr als 185 Tage pro Kalenderjahr hier aufhalten, als Residenten betrachtet werden und demnach die Pflicht haben, Ihren Führerschein zu erneuern, auch wenn in ihrem Heimatland die erworbene Fahrerlaubnis unbegrenzt ist.
Derzeit sind ungefähr zwei Millionen nicht spanische Residenten in Spanien angemeldet, die älter als 16 Jahre sind und die einen Führerschein mit unbegrenzter Fahrerlaubnis ihres Heimatlandes besitzen könnten. Dies ist der Fall für die französischen oder deutschen Fahrer, dessen Führerscheine “lebenslang” gültig sind, oder die englischen und norwegischen Führerscheinbesitzer, dessen Fahrerlaubnis bis 70 oder 100 Jahre Gültigkeit hat.
Die Förmlichkeiten für die Erneuerung des Führerscheins sind die gleichen, die auch für die spanischen Bürger vorgeschrieben sind und treten ab den 19. Januar 2013 in Kraft. Die Personen, die der Gemeinschaftsrichtlinie 2006/126/CE unterliegen, müssen sich einer autorisierten ärztlichen Untersuchung unterziehen, ein Passbild für die Erneuerung ihres Führerscheins zur Verfügung stellen und die diesbezüglichen Steuern bezahlen. Der einzige Unterschied im Gegensatz zu den spanischen Bürgern ist, dass diese Residenten ihren Führerschein des Herkunftslandes nicht hinterlegen müssen. Die verwaltungsmäßige Abwicklung übernimmt das spanische Straßenverkehrsamt, das alle Residenten in das spanische Verkehrszentralregister einträgt und diese somit dem Punktesystem unterworfen sind (in Kraft in Spanien seit 2006, beginnend mit einen Anfangssaldo von 12 Punkten für jeden Führerscheinbesitzer, Anfänger ausgenommen), genauso wie es für die nationalen spanischen Fahrer gilt.
Wichtig ist, daß das spanische Straßenverkehrsamt Strafzettel in Höhe von 200.-€ an die Fahrer verteilen kann, die ohne erneuerten Führerschein fahren, dies entspricht einer Strafe, die vorgesehen ist, wenn man mit einer nicht gültigen Fahrerlaubnis fährt.
Auch die EU-Bürger, die sich noch nicht zwei Jahre in Spanien aufhalten, können den Führerschein Ihres Heimatlandes freiwillig bei den spanischen Behörden für eine spanische Fahrerlaubnis austauschen. In diesen Fällen ist eine ärztliche Untersuchung nicht erforderlich, allerdings muss der Führerschein des Heimatlandes bei den spanischen Straßenverkehrsamt eingereicht werden und dieser wird dann mit der Übereinstimmung der Behörden des jeweiligen EU-Landes neu erlassen.
Die Länder, die Ihre Fahrerlaubnis in Spanien umschreiben lassen können, sind alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Deutschland, Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Holland, Irland, Italien, Luxemburg, Portugal, Schweden, Zypern, Slowakei, Slowenien, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien und der Tschechischen Republik), sowie die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Norwegen und Liechtenstein).
27th of January 2013, NH Abogados. Traslated by Stefan Pokroppa Translator-Official Interpreter (info@orihuela-costa.eu)